§ 2 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BfkEEG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553, 2563 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 242 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 751-18 Kernenergie
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§ 2 Aufgaben


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten der Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kerntechnischen Sicherheit, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.

(3) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

(4) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.


Text in der Fassung des Artikels 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 310 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BfkEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfkEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 242 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
...  In § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 und 3 , den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 4 EndLaNOG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
... durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 310 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
...  In § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 3, 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ...


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