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§ 1 - Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Geltung ab 27.07.2013; FNA: 2032-1-40 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Vorschuss



(1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.

(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen

1.
den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und

2.
den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.

(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.

(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:

1.
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,

2.
steuerfreie Bezüge sowie

3.
Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 1 PflZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 5 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 01.03.2015 (27.10.2016)Artikel 5 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuellvor 01.03.2015 (27.10.2016)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PflZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PflZV Härtefallregelung (vom 28.10.2016)
... wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag, 2. die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf der ... wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag, 3. die Beamtin oder der Beamte begrenzt ... oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 5 BPflRÄndG Änderung der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung
... oder Pflegezeit (Pflegezeitvorschussverordnung - PflZV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag, 2. die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf der ... wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,". ddd) In Nummer 5 wird die Angabe ... oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn 1. ...