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Änderung § 8 SchBesV vom 01.07.2016

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§ 8 SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis


(1) 1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. 2 Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder weniger benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. 2 Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 3.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. 2 Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 1.

(3) 1 Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. 2 Erteilt die Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.




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