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Änderung § 4 SchBesV vom 01.07.2016

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§ 4 SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kapitän


(Text alte Fassung)

(1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger sein.

(2) Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse

1. der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Lehrgang und

2. der deutschen Sprache

nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1 nachgewiesen werden.


(Text neue Fassung)

Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger sein.


 
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