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Synopse aller Änderungen der SchBesV am 28.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2021 durch Artikel 1 der 2. SchBesVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchBesV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung
SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtungen des Reeders
§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4 Kapitän
§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder
§ 6 Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
§ 7 Schiffskoch
§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis
§ 9 Überwachung
§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. 2 Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder weniger benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis.



(1) 1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. 2 Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis.

(2) 1 Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. 2 Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 1.

(3) 1 Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. 2 Erteilt die Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9b (neu)




§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung


(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:



(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

vorherige Änderung

(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert.



(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.