1Kosten in den Fällen des §
1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
- 1.
- nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- 2.
- nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
- 3.
- nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
ganz oder teilweise verzichtet worden ist.
2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben.
3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz.