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Artikel 23 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 VertrGüterstG § 4

In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wörter „§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 23 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Artikel 9 IntGüRVGEG Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
... von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 ) geändert worden ist, wird ...