Das
Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom
6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt und werden die Wörter „dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter „demjenigen der genannten Staaten" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und der Schweiz" angefügt.
- b)
- Nach der Zeile „- in Portugal: Agente oficial da propriedade industrial" wird folgende Zeile eingefügt:
- „-
- in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en brevets/consulente in brevetti/patent attorney".
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799