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Änderung § 2 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 01.08.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck der Eignungsprüfung


(Text alte Fassung)

Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.