Artikel 2 - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EVerwFG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 DeMailG § 2, § 3, § 7, mWv. 1. Juli 2014 § 5

Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter „und der Rechtsverordnung nach § 24" gestrichen.

2.
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei natürlichen Personen

a)
anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

b)
anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit einem Dokument nach Buchstabe a gleichwertig sind,

c)
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

d)
anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes oder

e)
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach Buchstabe a;

2.
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bei öffentlichen Stellen

a)
anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,

b)
anhand der Gründungsdokumente,

c)
anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den Dokumenten nach den Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder

d)
durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

3.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „durch eine qualifizierte elektronische Signatur" gestrichen.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröffentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wollen. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EVerwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVerwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 EVerwFG Inkrafttreten (vom 01.05.2015)
... Kraft. (2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Nummer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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