1Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen.
2Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach §
34 des
Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§
12 und
35 des
Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind.
3Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.