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Kapitel 2 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Kapitel 2 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 5 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse



(1) 1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung zum Prüfungsbericht ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen einzugehen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. 2Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.

(2) Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob

1.
die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die vorgenommenen Wertberichtigungen und die gebildeten Rückstellungen angemessen sind,

2.
die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und

3.
die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeige- und Meldevorschriften eingehalten wurden.

(3) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen.


§ 6 Berichtszeitraum



1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. 3Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und sind die Dauer und die Gründe der Unterbrechung darzulegen.


§ 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften



1Der Bericht über die Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Investmentvermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, den Bericht im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. 2Die für den Abschlussprüfer des Investmentvermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Teil des Berichts zusammengefasst werden.


§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten

1.
über die Ausschöpfung und eine Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum und

2.
über die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen im Berichtszeitraum.

(2) Darzustellen sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum, wobei insbesondere zu berichten ist über

1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse,

3.
Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung und Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Struktur der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,

5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wurde,

7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Änderungen der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.

(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.

(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen bei persönlichen Geschäften der Mitarbeiter zur Verhinderung von Missbrauch sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.

(5) 1Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten. 2Angemessene Abstände sind in der Regel drei bis fünf Jahre.


§ 9 Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen



1Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über die ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsorganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. 2Dabei sind für diese Zweigniederlassungen und Zweigstellen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.


Abschnitt 2 Aufsichtsrechtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1 Kapitalanforderungen, Anzeigewesen und Meldepflichten

§ 10 Eigenmittel



(1) 1Im Prüfungsbericht darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum eingehalten wurden.

(2) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach § 25 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag eingehalten wurde.

(3) 1Im Fall des § 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches ist zu beurteilen, ob die Vorkehrungen angemessen sind, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen für Risiken aus den in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Geschäften getroffen hat. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3Darzustellen ist das Verhältnis zwischen den Anrechnungsbeträgen nach Satz 1 und den anrechenbaren Eigenmitteln der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeitraum. 4Liegen mehrere unterschiedliche Geschäftsgestaltungen, die in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches genannt werden, vor, so sind die Anrechnungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Geschäftsgestaltungen zu untergliedern.

(4) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel im Sinne des § 25 Absatz 6 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches abzudecken, so sind die Höhe und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel darzustellen.

(5) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 25 Absatz 6 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches abzudecken, so ist zu beurteilen, ob die Anforderungen des Artikels 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) eingehalten wurden.

(6) Im Prüfungsbericht aufzuführen sind die Anzahl der Fälle von operationellem Versagen sowie die Summe der erlittenen Verluste und die Anzahl der eingetretenen Schäden, die in der Verlustdatenbank im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 im Berichtszeitraum erfasst wurden.


§ 11 Anzeigewesen und Meldepflichten



1Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. 2Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind. 3Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.


Unterabschnitt 2 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 12 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum



(1) 1Die Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen. 2Danach findet die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei denn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus. 3Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.


§ 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung



(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob die Gefährdungsanalyse, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellt hat, der Risikosituation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entspricht.

(2) 1Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere einzugehen

1.
auf die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze sowie auf die angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,

2.
darauf, ob die Beschäftigten, die Transaktionen durchführen und Transaktionen anbahnen und begründen, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie deren Verhinderung und die damit zusammenhängenden Pflichten unterrichtet werden.

3Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der internen Revision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen.

(3) 1Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos. 2Sofern die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten.

(4) Der Abschlussprüfer hat zu berichten, ob die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht, Verdachtsfälle intern zu erfassen und anzuzeigen, erfüllt wurden.

(5) 1Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer

1.
darzustellen, welche Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, um

a)
einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen und

b)
die Sorgfaltspflichten sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzuhalten, und

2.
zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind.

2Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 1 hat zu erfolgen, soweit sie zulässig ist nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist. 3Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschlussprüfer ferner darzustellen, welche anderweitigen Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft stattdessen ergriffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. 4Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) 1Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt hat. 2Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewährleisten. 3Gegebenenfalls ist zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes ordnungsgemäß erfüllt wurden.


Unterabschnitt 3 Vorkehrungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 14 Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012



(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht zu beurteilen. 2Sind gruppeninterne Transaktionen von der Clearingpflicht durch die Bundesanstalt befreit, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.

(3) 1Der Abschlussprüfer hat die Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsverordnungen darzustellen und zu beurteilen. 2Dazu hat der Abschlussprüfer

1.
die Prozesse zur Identifizierung und Klärung bei Geschäften, die nicht von einer Gegenpartei bestätigt wurden, und die Prozesse zum Abgleich von Portfolios zu beurteilen und

2.
darzustellen, ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung Gebrauch gemacht wurde.

(4) 1Soweit die Besicherung gruppeninterner Transaktionen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nicht notwendig erachtet wurde, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. 2Wurde eine gruppeninterne Transaktion von der Besicherungspflicht durch die Bundesanstalt befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen angemessen sind zur Gewährleistung, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung vorliegen, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(5) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die Besicherung bilateraler Kontrakte darzustellen und zu beurteilen.




§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852



Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen

1.
nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, und

2.
nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),

zu beurteilen.




Abschnitt 3 Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 1 Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft

§ 15 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr



1Im Prüfungsbericht ist die geschäftliche Entwicklung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft darzustellen und zu erläutern. 2Dabei sind die die geschäftliche Entwicklung kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und die des Vorjahres gegenüberzustellen.


§ 16 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage



(1) 1Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage zu beurteilen. 2Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,

2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und auf die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und auf die Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.


§ 17 Beurteilung der Ertragslage



(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ertragslage zu beurteilen.

(2) 1Auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. 2Soweit keine Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.


§ 18 Risikolage



(1) 1Im Prüfungsbericht ist die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. 2Dazu sind die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren darzustellen und ist zu beurteilen, ob die eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen angemessen sind, um die finanzielle Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen.

(2) Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.


Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 19 Erläuterungen



Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

1.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

2.
die Angaben unter dem Bilanzstrich und

3.
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.


§ 20 Datenübersicht



1Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage 1 beizufügen. 2Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.


Abschnitt 4 Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften

§ 21 Berichtszeitraum



(1) 1Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem nach § 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil erfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres. 2Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.

(2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen eines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Änderung zu berichten.


§ 22 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement



(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die allgemeinen Verhaltensregeln nach § 26 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden und welche Vorkehrungen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach § 27 des Kapitalanlagegesetzbuches getroffen hat.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsorganisation gemäß § 28 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß funktioniert. 2Dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Ermittlung der Anteilwerte sowie über die dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten.

(3) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Risikomanagement gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angemessen ist; dabei sind die Komplexität und der Umfang der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu berücksichtigen. 2Bei seiner Beurteilung hat er insbesondere einzugehen auf

1.
Adressenausfallrisiken,

2.
Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken,

3.
operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie

4.
die Anforderungen der Derivateverordnung.

(4) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. 2Dazu hat er die Verfahren zur Überwachung der Liquiditätsrisiken und das Liquiditätsprofil darzustellen und über die Durchführung und das Ergebnis der Stresstests zu berichten.

(5) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Auslagerung von Teilbereichen der Geschäftsorganisation vorliegen. 2Über die Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements auf andere Unternehmen hat er im Prüfungsbericht gesondert unter Berücksichtigung des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.

(6) Der Abschussprüfer hat zu beurteilen, ob das Kontrollverfahren und die interne Revision der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft angemessen sind.


Abschnitt 5 Dienstleistungen und Nebendienstleistungen

§ 23 Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und von Nebendienstleistungen



(1) 1Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden. 2Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches hat er auch zu prüfen, ob die in § 5 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten wurden. 3Die Prüfung muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

(2) 1Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, darzustellen:

1.
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen;

2.
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;

3.
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder der Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und die prüferische Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen sowie der Organisation; gesondert dazustellen sind der Aufbau und die Ablauforganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;

5.
die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie die Anzahl und die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

6.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch zu beurteilen;

7.
die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;

8.
die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);

9.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes unter Angabe,

a)
inwieweit bei den verwahrenden Instituten oder externen Kapitalverwaltungsgesellschaften geprüft wurde, ob die den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots übereinstimmen,

b)
ob bei den verwahrenden Instituten oder den externen Kapitalverwaltungsgesellschaften die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes vorliegen.

2Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in ihren jeweils geltenden Fassungen ergeben.

(3) 1Soweit bei den Feststellungen nach Absatz 2 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. 2Ist in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Einzeldarstellung einzelner Bereiche erfolgt, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Bei der Prüfung der Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches hat der Prüfungsbericht zudem Folgendes zu enthalten:

1.
Angaben, ob

a)
Investmentanteile für andere ordnungsgemäß verwahrt oder verwaltet wurden,

b)
das Verwahrungsbuch ordnungsgemäß geführt wurde,

c)
die Verfügungen über Kundenwertpapiere ordnungsgemäß durchgeführt wurden und

d)
Ermächtigungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie

2.
Angaben, ob bei verwahrten Aktien von Investmentaktiengesellschaften § 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes eingehalten wurden.

(5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der erbrachten Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, die Art der angebotenen Altersvorsorgeverträge und die abgegebenen Mindestzahlungszusagen darzustellen.




§ 24 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum



(1) 1Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. 2Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. 3Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) 1Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Stichtag der ersten Prüfung. 2Berichtszeitraum der nachfolgenden Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der darauffolgenden Prüfung.

(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.

(4) 1Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen. 2Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. 3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.