Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
- 1.
- die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
- 2.
- die Angaben unter dem Bilanzstrich und
- 3.
- die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
1Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage
1 beizufügen.
2Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.