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Unterabschnitt 2 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Kapitel 2 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

Abschnitt 3 Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 19 Erläuterungen



Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

1.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

2.
die Angaben unter dem Bilanzstrich und

3.
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.


§ 20 Datenübersicht



1Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage 1 beizufügen. 2Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.