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Artikel 5 - Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 KfSachvV § 1

§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht."

2.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.



 

Zitierungen von Artikel 5 48. StVRÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 48. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 48. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 477 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, werden die ...