Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus der in dem Anhang
1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 07.04.2014 BAnz AT 15.04.2014 V1