Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
Anhang 1 (zu § 1) Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
I. Inhaltsübersicht- -
- Beförderung von Fahrgästen (§ 4a Absatz 4)*
II. Vorübergehende Regelung§
4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
„(4) Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1
- 1.
- ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und
- 2.
- ein Sondertransport, der am 31. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 1.21 Absatz 2 der Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d verfügte, auf der Grundlage der in der Erlaubnis getroffenen Festlegungen
Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 verlängert werden."
- *
- erstmals erlassen
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 10.03.2015 BAnz AT 19.03.2015 V1
Artikel 1 3. BinSchUOuaAbwVÄndV ... 2015" durch die Angabe „31. Dezember 2016" ersetzt. 2. In Anhang 1 wird in Abschnitt II in der vorübergehenden Regelung zu § 4a Absatz 4 der ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Artikel 1 4. BinSchUOuaAbwVÄndV ... 2016" durch die Angabe „31. Dezember 2017" ersetzt. 2. In Anhang 1 wird in Abschnitt II in der vorübergehenden Regelung zu § 4a Absatz 4 der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 07.04.2014 BAnz AT 15.04.2014 V1
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