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Änderung Anhang 1 Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 16.04.2014

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Anhang 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2014 geltenden Fassung
Anhang 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
(Textabschnitt unverändert)

Anhang 1 (zu § 1) Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)


I. Inhaltsübersicht

- Beförderung von Fahrgästen (§ 4a Absatz 4)*

II. Vorübergehende Regelung

§ 4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'(4) Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1

1. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und

2. ein Sondertransport, der am 31. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 1.21 Absatz 2 der Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d verfügte, auf der Grundlage der in der Erlaubnis getroffenen Festlegungen

(Text alte Fassung)

Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. März 2014 verlängert werden.'

(Text neue Fassung)

Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 verlängert werden.'

* erstmals erlassen




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