1Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach
§ 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor.
2Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen
- 1.
- des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie
- 2.
- des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien.
3§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und
§ 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.
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V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656