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Änderung § 5 SpaEfV vom 06.11.2014

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§ 5 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
§ 5 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1412
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Nachweisführung in der Einführungsphase


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Voraussetzung für den Nachweis über den Beginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014:

1. ein Testat nach § 4 Absatz 1 über den Betrieb eines Energiemanagementsystems, ein Testat nach § 4 Absatz 2 über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems oder ein Testat nach § 4 Absatz 3 über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine oder mittlere Unternehmen für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25 Prozent und für das Antragsjahr 2014 auf mindestens 60 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht,

2. für das Antragsjahr 2013 ein Testat nach § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der DIN EN ISO 50001 die DIN EN 16001, Ausgabe August 2009, tritt, für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat auf mindestens 25 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht, oder

3. die Erfüllung folgender Anforderungen:

a) die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:

aa) das Unternehmen verpflichtet sich,

aaa) ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,

bbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3

einzuführen und zu betreiben, und

bb) das Unternehmen ernennt namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder unternehmensexterne natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragen des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination der Systemeinführung nach Doppelbuchstabe aa; das Unternehmen bestätigt, dass dieser Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung der erforderlichen Daten, erteilt werden, und

b) das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:

aa) für das Antragsjahr 2013

aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001;

bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle; oder

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1;

bb) für das Antragsjahr 2014

aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a und Buchstabe b der DIN EN ISO 50001;

bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler; Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle;

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2.

2 Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbesondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen, zulassen.

(2) Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4).

(3) In Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.

(4) 1 Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. 2 § 4 Absatz 4 gilt im Übrigen entsprechend.

(5) 1 Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energieverbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schätzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. 2 Für die Erfassung der eingesetzten Energieträger und der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 entsprechend. 3 Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, an denen unterschiedliche Systeme betrieben werden, gelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes

1. für das Antragsjahr 2013 als erfüllt, sofern sich die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Testate auf mindestens 25 Prozent und

2. für das Antragsjahr 2014 die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Testate auf mindestens 60 Prozent

des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht; Satz 1 gilt entsprechend.