Änderung Anlage 1 SpaEfV vom 06.11.2014

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Anlage 1 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
Anlage 1 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656

(Text alte Fassung)

Anlage 1 (zu § 3 Satz 1 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 3 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1


(Textabschnitt unverändert)

Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.

Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:

1. Zusammenfassung:

a) Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;

b) vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.

2. Hintergrund:

a) allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik;

b) Kontext des Energieaudits;

c) Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);

d) relevante Normen und Vorschriften.

3. Energieaudit:

a) Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;

b) Informationen zur Datenerfassung:

aa) Messaufbau (aktuelle Situation);

bb) Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind);

cc) Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.

c) Analyse des Energieverbrauchs;

d) Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

4. Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:

a) vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung;

b) Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;

c) Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;

d) geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;

e) mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;

f) Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.

5. Schlussfolgerungen.






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