(1)
1Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß
§ 23 oder
§ 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen.
2Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
- 2.
- das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
- 3.
- die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
- 4.
- die Antragsnummer der Genehmigung,
- 5.
- die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
- 6.
- die Restmenge oder den Restwert der Waren.
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023) ... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des ...
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1