1Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von
§ 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des
§ 71 Absatz 7 zu melden.
2In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt" enthalten sein.