1Sofern sich in einem Prüfverfahren nach
§ 55 Absatz 1 oder nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen.
2Hinsichtlich der Anwendung des
§ 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort.
3Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV ... Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1 , § 72 Absatz 2 und § 82b Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium ...
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264