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Änderung § 57 AWV vom 01.04.2014

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§ 57 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 57 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Unterlagen über den Erwerb


(Text neue Fassung)

§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.



 
(heute geltende Fassung)