Änderung § 75 AWV vom 24.12.2016

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§ 75 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 75 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter


(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:

1. Belarus,

2. Birma/Myanmar,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Côte d'Ivoire,

(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

4. Demokratische Republik Kongo,

5. Demokratische Volksrepublik Korea,

6. Iran,

7. Libanon,

8. Libyen,

8a. Russland,

9. Simbabwe,

10. Sudan,

10a. Südsudan,

11. Syrien,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


11a. Venezuela,

12. Zentralafrikanische Republik.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:

1. Belarus,

2. Demokratische Republik Kongo,

3. Demokratische Volksrepublik Korea,

4. Iran,

5. Libanon,

6. Libyen,

6a. Russland,

7. Simbabwe,

8. Sudan,

8a. Südsudan,

9. Syrien,

vorherige Änderung

 


9a. Venezuela,

10. Zentralafrikanische Republik.



(heute geltende Fassung) 



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