Änderung § 59 AWV vom 18.07.2017

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§ 59 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2017 geltenden Fassung
§ 59 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Untersagung oder Anordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. 2 Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.

(2) (aufgehoben)

(3)
Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere

1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder

vorherige Änderung

2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.



2. auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.

(4) 1 Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem Erwerb Beteiligten beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren an dem Erwerb Beteiligten ist. 2 Als fachkundig gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikation oder seiner nachgewiesenen Berufspraxis oder einer Kombination daraus über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ihm übertragene Kontrolltätigkeit im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und, soweit es um die Kontrolle technischer oder naturwissenschaftlicher Vorgänge oder Anforderungen geht, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Technik, fach- und sachgerecht ausüben zu können.

(5) 1 In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. 2 Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. 3 Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten.


(heute geltende Fassung) 



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