§ 60a AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2018 geltenden Fassung | § 60a AWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 |
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(Text alte Fassung) § 60a (neu) | (Text neue Fassung)§ 60a Stimmrechtsanteile |
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. (2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend. |