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Synopse aller Änderungen der AWV am 29.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2018 durch Artikel 1 der 12. AWVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2018 geltenden Fassung
AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Beantragung von Genehmigungen
    § 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
    § 3 Formerfordernisse
    § 4 Sammelgenehmigungen
    § 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
    § 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten
    § 7 Boykotterklärung
Kapitel 2 Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
    Abschnitt 1 Beschränkungen
       Unterabschnitt 1 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
          § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
          § 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck
          § 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste
       Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland
          § 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
    Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften
       Unterabschnitt 1 Ausfuhr und Wiederausfuhr
          § 12 Gestellung und Anmeldung
          § 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen
          § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
          § 15 Vereinfachte Zollanmeldung
          § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
          § 17 (aufgehoben)
          § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas
          § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse
          § 20 Wiederausfuhren
          § 20a Summarische Ausgangsanmeldung
          § 20b Wiederausfuhrmitteilung
       Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
          § 21 Ausfuhrgenehmigung
          § 22 Informations- und Buchführungspflichten
          § 23 Ausfuhrabfertigung
          § 24 Datenaustausch
          § 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat
          § 26 Aufzeichnungspflichten
       Unterabschnitt 3 Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren
          § 27 Anzuwendende Vorschriften
          § 28 Zertifizierungsverfahren
Kapitel 3 Einfuhr
    Abschnitt 1 Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 29 Verwendungsbeschränkungen
       § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
    Abschnitt 2 Einfuhrabfertigung
       § 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung
       § 32 Einfuhrdokumente
       § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
       § 34 Erhebung von Einfuhrdaten
       § 35 Einfuhrkontrollmeldung
       § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung
       § 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
       § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
       § 39 Einfuhrgenehmigung
       § 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren
       § 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren
       § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
       § 43 Zwangsvollstreckung
Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr
    Abschnitt 1 Durchfuhr
       § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
       § 45 Durchfuhrverfahren
    Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte
       § 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
       § 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
       § 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Kapitel 5 Dienstleistungsverkehr
    § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
    § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
    § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland
    § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen
    § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
    § 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
    § 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht
Kapitel 6 Beschränkungen des Kapitalverkehrs
    Abschnitt 1 Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
       § 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
    Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmenserwerben
       Unterabschnitt 1 Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben
          § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
          § 56 Stimmrechtsanteile
          § 57 Unterlagen über den Erwerb
          § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 59 Untersagung oder Anordnungen
       Unterabschnitt 2 Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben
          § 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 60a Stimmrechtsanteile
          § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60
          § 62 Untersagung oder Anordnungen
Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
       § 63 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Meldevorschriften im Kapitalverkehr
       § 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
       § 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
       § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
    Abschnitt 3 Meldung von Zahlungen
       § 67 Meldung von Zahlungen
       § 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel
       § 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
       § 70 Meldungen der Geldinstitute
    Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
       § 71 Meldefristen
       § 72 Meldestelle und Einreichungsweg
       § 73 Ausnahmen
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
    Abschnitt 1 Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote
       § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
       § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
       § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
       § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
    Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote
       § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
    Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse
       § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
    Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher
       § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Abschnitt 1 Straftaten
       § 80 Straftaten
    Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten
       § 81 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung
       § 82 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union
Kapitel 10 Inkrafttreten
    § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland"
    Anlage 4 Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland"
    Anlage 5 Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 6 Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken"
    Anlage 7 Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken"
    Anlage 8 Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken"
    Anlage 9 Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"
    Anlage 10 Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"
    Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten"
    Anlage 12 Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt"
    Anlage 13 Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 14 Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 15 Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze"
    Anlage 16 Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks"
    Anlage 17 Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
    Anlage 18 Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
    Anlage 19 Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz"

§ 7 Boykotterklärung


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Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.



1 Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

2. der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder

3. die Bundesrepublik Deutschland

wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.


§ 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. 2 Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen

1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist,

2. Software besonders entwickelt oder ändert, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dient,

3. mit organisatorischen Maßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes betraut ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder hergestellt hat und über Kenntnisse der Technologie verfügt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit *) in der Informationstechnik erreichen oder überschreiten oder

5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt.



4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit *) in der Informationstechnik erreichen oder überschreiten,

5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt oder

6. ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet.


3 Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist

1. im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- oder Heizölversorgung oder Fernwärmeversorgung,

2. im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,

3. im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,

4. im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und der Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,

5. im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhausinformationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,

6. im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen und Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik und

7. im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung.

(2) 1 Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen auch Erwerbe durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. 2 Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. 4 Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. 5 Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 bedarf der Schriftform. 3 Sie ist dem unmittelbaren Erwerber und dem vom Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen zuzustellen. 4 Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Zustellung der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich. 5 Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. 6 Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines inländischen Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 durch einen Unionsfremden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden.


---
*) Anm. d. Red.: Gemeint ist vermutlich die 'BSI-Kritisverordnung', amtlicher Langname 'Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz'.



§ 56 Stimmrechtsanteile


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(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.



(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung

1. an einem in § 55 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,

2. an einem sonstigen Unternehmen
25 Prozent der Stimmrechte

erreichen
oder überschreiten.

(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

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1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, oder



1. an denen der Erwerber

a) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1
mindestens den dort genannten Anteil oder

b) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil

der
Stimmrechte hält oder

2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.



(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen

1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1
mindestens den dort genannten Anteil oder

2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil,

wenn
der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.

§ 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:



(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:

1. Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste herstellt oder entwickelt,

2. besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt,

3. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellt oder hergestellt hat und noch über die Technologie verfügt, wenn das Gesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurde,

4. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0005, 0011, 0014, 0015 oder 0017 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen oder

5. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0018 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen, sofern diese zur Herstellung von Gütern im Sinne von Nummer 4 bestimmt sind.

2 Der Prüfung unterliegen auch Erwerbe durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 zu unterlaufen. 3 Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält.

(2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch.

(3) 1 Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden. 2 In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3 Die Meldung erfolgt ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 60a (neu)




§ 60a Stimmrechtsanteile


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(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

1. an denen der Erwerber mindestens 10 Prozent der Stimmrechte hält, oder

2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 10 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.

§ 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 18 genehmigt werden.



(1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.

(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf Belarus für

1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,

2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind, und

3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.

(3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für

1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,

3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und

4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.

(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für

1. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,

2. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,

3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,

4. Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und

5. den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.

(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Eritrea für

1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und

2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

(7) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden.

(8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.

(9) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für

1. Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde,

2. Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und

3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird.

(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libyen für

1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,

2. die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern,

3. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird,

4. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, und

5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.

(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für

1. Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,

2. 1 Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin

a) zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben werden,

b) zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder

c) zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller.

2 Die nach Satz 1 Nummer 2 genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin ist für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten, und

3. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist

a) zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder

b) für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.

(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für

1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und

3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für

1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) agieren,

4. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

5. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen,

6. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP aufgeführten Gegenstände,

7. Güter gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP an die Bundesregierung Somalias,

8. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird,

9. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und

10. Güter im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors Somalias bestimmt sind.

(14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan für

1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für

a) humanitäre oder Schutzzwecke,

b) die Überwachung der Menschenrechtslage,

c) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,

2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist,

3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,

4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und

5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.

(14a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für

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1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für

a) humanitäre oder Schutzzwecke,

b)
die Überwachung der Menschenrechtslage,

c) Programme der
Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde ('IGAD') zum Aufbau von Institutionen oder

d) die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,

2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen
der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt ist,

3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,

4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge,
die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der IGAD bestimmt sind, und

5.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.



1. Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,

2. nichtletale militärische Güter,
die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,

3.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,

4. Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,

5. Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,

6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und

7. den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern.


(15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für

1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für

a) humanitäre oder Schutzzwecke,

b) den Schutz der Zivilbevölkerung,

c) Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,

d) Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder

e) die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,

3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und

4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Venezuela für

1. Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Nebenverträgen dient, die vor dem 13. November 2017 geschlossen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 21. November 2017 angezeigt worden sind,

2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

3. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist,

4. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und

5. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Venezuela ausgeführt wird.

(17) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Zentralafrikanische Republik für

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1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), des Regionalen Einsatzverbandes der Afrikanischen Union (AU-RTF), der Missionen der Europäischen Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind,



1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Europäischen Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind,

2. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird,

3. Kleinwaffen und dazugehörige Güter, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen,

4. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,

5. Güter an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und

6. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.



§ 81 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,

2. ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,

3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,

4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,

5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,

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6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder § 62 zuwiderhandelt,



6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 zuwiderhandelt,

7. ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,

8. entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder

9. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,

4. entgegen § 13 Absatz 1 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,

5. entgegen § 13 Absatz 5 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

6. entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,

7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,

12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,

a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,

18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

20. entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.



§ 82 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union


(1) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1),

2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4),

3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4),

4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1),

4a. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/613 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 3) geändert worden ist,

4b. (aufgehoben)

4c. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1323/2014 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 1) geändert worden ist,

5. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 6) geändert worden ist,

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5a. Artikel 4h Absatz 1der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 9) geändert worden ist,

6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S.1),

7. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 46, L 37 vom 13.2.2015, S. 24) geändert worden ist,

8. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.1),

9. (aufgehoben)

10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 20) geändert worden ist,

11. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/878 (ABl. L 143 vom 9.6.2014, S. 1) geändert worden ist,

12. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13),

13. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) geändert worden ist, oder

14. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21)

einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung stattgibt. 2 Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. 2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.

(4) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck innergemeinschaftlich verbringt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,

2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder

3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 Ziffer i, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d eine dort genannte Vereinbarung abschließt oder

2. entgegen Artikel 4b Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung schließt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet,

2. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft,

3. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder

4. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e eine Wertpapierdienstleistung erbringt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder

2. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,

2. im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

5. entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder

6. ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.

(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,

2. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,

4. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,

5. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,

7. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,

8. entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,

9. entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,

10. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,

11. entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,

12. entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,

13. entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,

14. entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut gründet,

15. entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

16. entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

17. entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

18. entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

19. entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,

20. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,

21. entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

22. entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,

23. entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder

24. entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt.



Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung


Inhaltsübersicht


Anwendung der Ausfuhrliste | Nummer der Liste

Teil I: | Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
angeordneten Beschränkungen beziehen |

Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial | 0001 - 0022

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Abschnitt B: Liste national erfasster Güter | 2B909 - 9E991



Abschnitt B: Liste national erfasster Güter | 2B909 - 9E992

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen |

Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen |

Teil II: | Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen |

Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs |


Ausfuhrliste

Anwendung der Ausfuhrliste

Teil I

1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.

Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) anlehnt.

Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:

a) Kategorien

0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung

2 = Werkstoffbearbeitung

3 = Allgemeine Elektronik

4 = Rechner

5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)

6 = Sensoren und Laser

7 = Luftfahrtelektronik und Navigation

8 = Meeres- und Schiffstechnik

9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

b) Gattungen

A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

C = Werkstoffe und Materialien

D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)

E = Technologie

c) Kennungen: 901 - 999

Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.

2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.

3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.

5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.

a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:

Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.

b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

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(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902 oder 9E991 des Teils I Abschnitt B)



(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)

Die Kontrolle der Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter 'unverzichtbar' ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.

'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von erfassten Gütern 'unverzichtbar' ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Nicht erfasst ist 'Technologie', die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von 'Technologie' gelten nicht für 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaftliche Grundlagenforschung' oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B

a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:

Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nummer 6 Buchstabe b.

b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:

ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)

(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, Nummer 5D911 und Nummer 6D908 des Teils I Abschnitt B)

Teil I Abschnitt B erfasst keine 'Software', die entweder

a) frei erhältlich ist und

1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a) Barverkauf,

b) Versandverkauf,

c) Verkauf über elektronische Medien oder

d) Telefonverkauf

und

2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

b) 'allgemein zugänglich' ist.

7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.

8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.

Teil II

1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.

2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.

TEIL I


A | Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial

0001

| Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschi-
nenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie beson-
ders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht:
a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und
keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzu-
schießen,
c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d) 'deaktivierte Feuerwaffen'.

a) | Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Ma-
schinenpistolen und Salvengewehre;

Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 her-
gestellt wurden,
c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und
ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft
oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.

b) | Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer;

Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes
Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.

Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wur-
den,
c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr
als drei Schüsse abgeben können,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden
Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verord-
nung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

c) | Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

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d) | Wechselmagazine, Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Mündungsfeuerdämpfer und Mündungs-
bremsen
für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen und besonders für militäri-
sche Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte.

Anmerkung: Die Unternummer 0001d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung
mit
bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht
besonders konstruiert für mi-
litärische
Zwecke.



d) | Zubehör, konstruiert für die von Unternummer 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1. Wechselmagazine,
2. Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3. spezielle Rohrwaffen-Lafetten,
4. Mündungsfeuerdämpfer,
5. Waffenzielgeräte
mit elektronischer Bildverarbeitung,
6. Waffenzielgeräte,
besonders konstruiert für militärische Zwecke.

0002

| Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem
Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) | Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum
Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waf-
fen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;

Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders kon-
struierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unter-
nummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt
wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen,
deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht
mehr als drei Schüsse abgeben können,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden
Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse,
die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfer-
nung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.

b) | Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für
militärische Zwecke;

Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.

c) | Waffenzielgeräte, und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen;

d) | Lafetten und Wechselmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen.

0003

| Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) | Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;

b) | Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.

Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,
Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

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Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition
konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung
angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.



Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition
konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter den Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung
angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.

| Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden
Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.

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Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers.22.



Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.

0004

| Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Aus-
rüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.

Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems - AMPS) siehe Unternum-
mer 0004c.

a) | Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben,
Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, 'pyrotechnische' Muni-
tion, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternum-
mer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen von Flugkörpern und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.

b) | Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für 'Tätigkeiten' im Zusammenhang mit
a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);

Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff 'Tätigkeiten' das Handhaben, Abfeuern, Le-
gen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer ho-
hen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.

Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t
Flüssiggas pro Tag,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion aus-
schließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterschei-
dung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.

c) | Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems-AMPS).

Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen fol-
genden Merkmalen:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 - 400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aus-
senden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein 'ziviles Luftfahrzeug' und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten
'zivilen Luftfahrzeug' funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines
der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulas-
sung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) aner-
kanntes Dokument;

| | 2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefug-
ten Zugang zur 'Software' zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus,
der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem 'zivilen
Luftfahrzeug' entfernt wird, in das es eingebaut war.

0005

| Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme,
Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für mi-
litärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) | Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohr-
waffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b) | Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme,
Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüs-
tung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c) | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;

Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektions-
ausrüstung ein.

d) | Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unter-
nummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.

0006

| Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.

a) | Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Technische Anmerkung:
Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer 0006a schließen auch Anhänger ein.

b) | Andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt
oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN
EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken;
b) Allradantrieb;
c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4.500 kg; und
d) Geländegängigkeit.
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063
oder besser bewirken.

Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausge-
stattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Num-
mer 0004 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder
Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternum-
mer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder
mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schlie-
ßen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d) Tarnbeleuchtung,
e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.

| Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a) zivile Sonderschutzlimousinen,
b) Werttransporter,
c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4.500 kg,
d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 4.500 kg.

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Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktio-
nen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei
denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.



Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktio-
nen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit in Nummer 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei
denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.

Anmerkung 5: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b) Tarnnetzhalterungen,
c) NATO-Kupplungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.

0007

| Chemische Agenzien, 'biologische Agenzien', 'Reizstoffe', radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile
und Materialien wie folgt:

a) | 'biologische Agenzien' oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;

b) | chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 =
Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Iso-
propyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cyclo-
alkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend
alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9),
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),

| | b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (CAS-
Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));

c) | Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl (R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1,R3,R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder
protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);

d) | 'Reizstoffe', chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1. a-Bromphenylacetonitril, (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (?-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);

Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen
davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für me-
dizinische Zwecke.

e) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum
Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten,
die von Unternummer 0007c erfasst werden;

f) | Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d er-
fassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit
von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten
oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;

Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioakti-
ven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.

| | Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

g) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur
Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.

h) | 'Biopolymere', besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unter-
nummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

i) | 'Biokatalysatoren' für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Sys-
teme hierfür, wie folgt:
1. 'Biokatalysatoren', besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternum-
mer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische
Manipulation biologischer Systeme,
2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternum-
mer 0007i1 erfassten 'Biokatalysatoren' enthalten, wie folgt:
a) 'Expressions-Vektoren',
b) Viren,
c) Zellkulturen.

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Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).



Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).

Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Sys-
teme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Phar-
mazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie werden
nicht erfasst.

Anmerkung 3: Nummer 0007 erfasst nicht 'Reizstoffe', einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidi-
gungszwecke.

Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils
geltenden Fassung.

Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

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Anmerkung 6: Zugehörige biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der
Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Die dort genannten biolo-
gischen
Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie dem Begriff
'für den Kriegsgebrauch' entsprechen.

Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des
Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.



Anmerkung 6: Biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr.
428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische
Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt
oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungs-
merkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Men-
schen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten
oder zur Schädigung der Umwelt.

Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes
über
die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.

0008

| 'Energetische Materialien' und zugehörige Stoffe wie folgt:

Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

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Technische Anmerkungen:
1. 'Mischung' im Sinne von Nummer 0008 - mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 -
bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den
Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn
sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird
(z. B. wird TAGN überwiegend als 'Explosivstoff' eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidations-
mittel verwendet werden).
3. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht
oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleich-
bare nationale Standards angewandt.



Technische Anmerkungen:
1. 'Mischung' im Sinne von Nummer 0008 - mit Ausnahme der Unternummer 0008c11 oder 0008c12 -
bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den
Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn
sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird
(z. B. wird TAGN überwiegend als 'Explosivstoff' eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidations-
mittel verwendet werden).
3. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht
oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleich-
bare nationale Standards angewandt.

a) | 'Explosivstoffe' wie folgt und 'Mischungen' daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzo-
furoxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe
auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen 'Vorprodukte'),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren 'Vorprodukte') wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetrani-
trosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

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| | 21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen 'Vor-
produkte'),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternum-
mer 0008g6 für dessen 'Vorprodukte'),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen 'Vor-
produkte'),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten 'Explosivstoffe' und mit einer der folgenden Eigen-
schaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt,
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-Tetraoxa-4,10-Diazaisowurtzitan),
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5),
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-Trinitroethyl)-3,6-Diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-Tetrazine-1,4-Dioxid);
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C)
und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6.800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als
18 GPa (180 kbar);
40. BTNEN (Bis(2,2,2-Trinitroethyl)-Nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3);
41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-Tetrazin-1,3-Dioxid);
Anmerkung: Unternummer 0008a schließt 'Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)' ein.
Technische Anmerkung:
'Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)' ist ein Feststoff, der aus einer geordneten
dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen
mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.



| | 21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen 'Vor-
produkte'),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternum-
mer 0008g6 für dessen 'Vorprodukte'),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen 'Vor-
produkte'),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten 'Explosivstoffe' und mit einer der folgenden Eigen-
schaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt,
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-Tetraoxa-4,10-Diazaisowurtzitan),
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5),
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-Trinitroethyl)-3,6-Diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-Tetrazine-1,4-Dioxid);
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C)
und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6.800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als
18 GPa (180 kbar);
40. BTNEN (Bis(2,2,2-Trinitroethyl)-Nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3);
41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-Tetrazin-1,3-Dioxid);
42. EDNA (Ethylendinitritamin) (CAS-Nr. 505-71-5);

Anmerkung: Unternummer 0008a schließt 'Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)' ein.
Technische Anmerkung:
'Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)' ist ein Feststoff, der aus einer geordneten
dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen
mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.

b) | 'Treibstoffe' wie folgt:
1. alle Feststoff-'Treibstoffe' mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedin-
gungen) von mehr als
a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten 'Treibstoffen',
b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten 'Treibstoffen' oder
c) 260 Sekunden bei metallischen 'Treibstoffen',
2. nicht belegt,

| | 3. 'Treibstoffe' mit einer theoretischen Force größer als 1.200 kJ/kg,
4. 'Treibstoffe', die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Stan-
dardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen
Strang) aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige 'Treibstoffe' (EMCDB), die bei 233 K (-40 °C) eine Deh-
nungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6. andere 'Treibstoffe', die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7. 'Treibstoffe', soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c) | 'Pyrotechnika', Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und 'Mischungen' daraus:
1. 'Luftfahrzeug'-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,

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Anmerkung: 'Luftfahrzeug'-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigpro-
dukte und nicht deren Einzelkomponenten.

2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
a) Carborane;
b) Boranhomologe wie folgt:
1. Decaboran (14) (CAS 17702-41-9),
2. Pentaboran (9) (CAS 19624-22-7),
3. Pentaboran (11) (CAS 18433-84-6),
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend
wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),



Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende 'Luftfahrzeug'-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2:
'Luftfahrzeug'-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigpro-
dukte und nicht deren Einzelkomponenten.

2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
a) Carborane;
b) Boranhomologe wie folgt:
1. Decaboran (14) (CAS 17702-41-9),
2. Pentaboran (9) (CAS 19624-22-7),
3. Pentaboran (11) (CAS 18433-84-6),
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch die Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend
wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht 'Mischungen' mit Hydrazin, die für den Korrosions-
schutz besonders formuliert sind.

5. metallische Brennstoffe, Brennstoff'mischungen' oder 'pyrotechnische' 'Mischungen' in Partikelform (ku-
gelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 %
aus einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und 'Mischungen' daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch
Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) 'Mischungen', die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle
mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich
85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,

Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst 'Explosivstoffe' und Brennstoffe auch dann, wenn die
Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium einge-
kapselt sind.

Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie
mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte
'Mischung' zu bilden, wie Flüssig'treibstoff'suspensionen (liquid propellant slurries),
Fest'treibstoffe' oder 'pyrotechnische' 'Mischungen'.

Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert
ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).

6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders for-
mulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-
Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen
gemischt sind,
8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße klei-
ner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65-1,68,
10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer
massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,

| | b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen,
JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m³, gemessen
bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),

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Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht JP-4, JP-8, raffinierte fossile Brennstoffe, Bio-
brennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.



Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Bio-
brennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.

11. 'Pyrotechnische' und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a) 'Pyrotechnische' oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von
Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b) Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpro-
pylen-Copolymer (z. B. MTV),
12. Brennstoffgemische, 'pyrotechnische' Mischungen oder 'energetische Materialien', soweit nicht an-
derweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1. Aluminium,
2. Beryllium,
3. Bor,
4. Zirkonium,
5. Magnesium oder
6. Titan,
b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung
und
c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;

d) | Oxidationsmittel wie folgt und 'Mischungen' daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,

Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des An-
hangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gas-
förmigem Zustand.

4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)
bestehen oder diesen Stoff enthalten;

Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

e) | Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unter-
nummer 0008g1 für dessen 'Vorprodukte'),
2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unter-
nummer 0008g1 für dessen 'Vorprodukte'),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen 'Vor-
produkte'),

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| | 6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame
Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C)
kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10.000,
wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,
82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxetan)
(CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19. 4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso-DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan);



| | 6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame
Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C)
kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10.000,
wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,
82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxetan)
(CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19. 4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso-DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);


f) | 'Additive' wie folgt:
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g) Propylferrocen,
h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i) Dicyclopentylferrocen,
j) Dicyclohexylferrocen,
k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l) Dipropylferrocen,
m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5);

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| | 5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-
(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
15. metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr.
103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-Tris(2-Ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS 7722-73-8),
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grund-
strukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,



| | 5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-
(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
15. metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr.
103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-Tris(2-Ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8),
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grund-
strukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,

Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst:
a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-Methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b) 2,4,6-Tris(2-Ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-Triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-Ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);

18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als
250 m²/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-
Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23. TEPB (Tris (Ethoxyphenyl)Wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);

g) | 'Vorprodukte' wie folgt:

Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste 'energetische Materialien',
die aus diesen Substanzen hergestellt werden.

1. BCMO (3,3-bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-
Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan)
(CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4. nicht belegt,
5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unter-
nummer 0008a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-Dinitro-1,3,5,7-Tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).

| h) | Pulver und Formteile aus 'reaktiven Materialien' wie folgt:
1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 µm in jeder Richtung
und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a) Aluminium,
b) Niob,
c) Bor,
d) Zirkonium,
e) Magnesium,
f) Titan,
g) Tantal,
h) Wolfram,
i) Molybdän oder
j) Hafnium,
2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer
0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
1. 'Reaktive Materialien' sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2. Pulver aus 'reaktiven Materialien' werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3. Formteile aus 'reaktiven Materialien' werden beispielsweise durch selektives 'Laser'sintern erzeugt.

| Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Ver-
bindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten 'energetischen
Materialien' oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h.,
sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vor-
liegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr.
75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium,
Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0),
basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzünder-
mischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr.
611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-
Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-
Nr. 64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung 2: Nummer 0008 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unter-
nummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln
oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternum-
mer 0008d2),
d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).

Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.

0009

| Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere
Überwasserschiffe wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.

a) | Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeach-
tet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme
oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und
Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff
angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012
oder 0019 erfasst werden, oder 'Montagen' oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit
einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;

Technische Anmerkung:
Der Begriff 'Montagen' bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck
der Installation von Waffen.

b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
1. 'ABC-Schutz' und
2. 'Pre-wet oder Wash-Down-System' konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder

Technische Anmerkungen:
1. 'ABC-Schutz' ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüf-
tung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-
Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2. 'Pre-wet oder Wash-Down System' ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprü-
hen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.

d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die von Unternummern 0004b,
0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1. 'ABC-Schutz',
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenom-
men solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umwelt-
belastung besonders konstruiert sind, oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten
Schiffes zu reduzieren;

b) | Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW,
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 37,3 kW und
b) nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;

| | 4. 'außenluftunabhängige Antriebssysteme' (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;

Technische Anmerkung:
Ein 'außenluftunabhängiger Antrieb' (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne
Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Bat-
terien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein 'außenluftunabhängiger Antrieb'
(AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.

c) | Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und
Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

d) | U-Boot- und Torpedonetze;

e) | nicht belegt;

f) | Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das
Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, beson-
ders konstruiert für militärische Zwecke;

Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,
Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils un-
beeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merk-
male in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder
und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von
'Laser'strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.

Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswel-
len und Ruderschäfte.

g) | geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche
Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetischer Aufhängung,
2. aktiv kontrollierter Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung.

0010

| 'Luftfahrzeuge', 'Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft', 'unbemannte Luftfahrzeuge' ('UAV'),
Triebwerke, 'Luftfahrzeug'-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert
oder geändert für militärische Zwecke:

Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.

a) | bemannte 'Luftfahrzeuge' und 'Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft' sowie besonders kon-
struierte Bestandteile hierfür;

b) | nicht belegt;

c) | unbemannte 'Luftfahrzeuge' und 'Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft' sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür:
1. 'UAV', ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome programmierbare Fahr-
zeuge und 'Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft',
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;

d) | Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e) | Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und be-
sonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. 'Luftfahrzeuge' erfasst von 0010a oder
2. unbemannte 'Luftfahrzeuge' erfasst von 0010c;

f) | 'Bodengeräte' besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten 'Luftfahrzeuge' oder für die
von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;

Technische Anmerkung:
'Bodengeräte' schließen Ausrüstung zum Druckbetanken und besonders konstruierte Ausrüstung zur Er-
leichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten ein.

g) | Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere
Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert
für die von Unternummer 0010a erfassten 'Luftfahrzeuge';

Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und
keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.

| | Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.

vorherige Änderung nächste Änderung

h) | Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür:
1. Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst,
2. Para-Gleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge,
Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);



h) | Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür:
1. Fallschirme, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst,
2. Para-Gleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge,
Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);

i) | Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.

Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht 'Luftfahrzeuge' und 'Luftfahrgeräte nach dem Prinzip
leichter-als-Luft', oder Varianten dieser 'Luftfahrzeuge', besonders konstruiert für militäri-
sche Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen
oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert
oder geändert sind, und
c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmer-
staaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.

Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrt-
behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wasse-
naar-Arrangements für die Verwendung in 'zivilen Luftfahrzeugen' zugelassen sind, sowie
deren besonders konstruierte Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme sol-
cher, die für 'UAV' besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders
konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische 'Luftfahrzeuge'
oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Be-
standteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwe-
cke nötig sind.



Anmerkung 3: Im Sinne von den Unternummern 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders
konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische 'Luftfahrzeuge'
oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Be-
standteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwe-
cke nötig sind.

Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhand-
lungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Un-
terstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.

Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht 'Luftfahrzeuge' mit allen folgenden Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder
Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaa-
ten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in
einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.

0011

| Elektronische Ausrüstung, 'Raumfahrzeuge' und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:

a) | Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Be-
standteile hierfür;

Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnah-
men (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h.
Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Sig-
nale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit
gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),

| | c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und
Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nach-
richtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und
Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magneti-
scher Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende
Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Siche-
rung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-
management-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Auf-
klärung,
j) 'automatisierte Führungs- und Leitsysteme'.

Ergänzende Anmerkung:
'Software' für militärische 'Software' Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.

b) | Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;

c) | 'Raumfahrzeuge' besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und 'Raumfahrzeug'-Be-
standteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.

0012

| Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige
Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Un-
terbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b) | besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diag-
noseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen
mit hoher kinetischer Energie.

Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waf-
fensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in
den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energie-
speicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts
und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von 'Treib-
stoffen', elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen
elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren) des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche
Beschleunigung) für Geschosse.

Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten
verwendet).

vorherige Änderung nächste Änderung

Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Muni-
tion hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.



Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Muni-
tion hierfür siehe die Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.

0013

| Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:

a) | Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;

Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.

b) | Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, beson-
ders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestand-
teile hierfür;

c) | Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen hierfür;
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).

d) | Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spe-
zifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifi-
kationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.

2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ
0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken.

Anmerkung 1: Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1/BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1/EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser bewirken können.

Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer
explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).

Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten
ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutz-
bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitge-
führt werden.

Anmerkung 5: Nummer 0013 erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme,
die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.

Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzende Anmerkung 2:
'Faser- oder fadenförmige Materialien', die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe
Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

0014

| 'Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenare, Simu-
latoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen,
sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Technische Anmerkung:
Der Begriff 'spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' schließt militärische Ausführungen von
folgender Ausrüstung ein:

a) | Angriffssimulatoren,

b) | Einsatzflug-Übungsgeräte,

c) | Radar-Zielübungsgeräte,

d) | Radar-Zielgeneratoren,

e) | Feuerleit-Übungsgeräte,

f) | Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,

g) | Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,

h) | Radartrainer,

i) | Instrumentenflug-Übungsgeräte,

j) | Navigations-Übungsgeräte,

k) | Übungsgeräte für den Flugkörperstart,

l) | Zieldarstellungsgeräte,

m) | Drohnen,

n) | Waffen-Übungsgeräte,

o) | Geräte für Übungen mit unbemannten 'Luftfahrzeugen',

| p) | bewegliche Übungsgeräte,

q) | Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit
der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert
oder besonders geändert sind.

Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang
mit Jagd- und Sportwaffen.

0015

| Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie
folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) | Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;

b) | Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;

c) | Bildverstärkerausrüstung;

d) | Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;

e) | Kartenbildradar-Sensorausrüstung;

f) | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den
Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des
Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beein-
trächtigungen auf ein Minimum.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anmerkung 1: In Nummer 0015 schließt der Begriff besonders konstruierte Bestandteile folgende Einrich-
tungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
a) IR-Bildwandlerröhren,
b) Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
c) Mikrokanalplatten,
d) Restlichtfernsehkameraröhren,
e) Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),
f) pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
g) Kühler für Bildsysteme,
h) fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschluss-
geschwindigkeit kleiner als 100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil
einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
i) faseroptische Bildinverter,
j) Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.

Anmerkung 2: Nummer 0015
erfasst nicht 'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' oder Ausrüstung,
die besonders konstruiert ist für den Einsatz von 'Bildverstärkerröhren der ersten Genera-
tion'.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit 'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' siehe
Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der
jeweils geltenden Fassung.



Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht 'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' oder Ausrüstung,
die besonders konstruiert ist für den Einsatz von 'Bildverstärkerröhren der ersten Genera-
tion'.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit 'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' siehe
Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der
jeweils geltenden Fassung.

0016

| Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der
von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.

Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammenset-
zung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.

Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von 'energetischen Materialien' ein, die formuliert sind
für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von 'energetischen Mate-
rialien' siehe Nummer 0008.

0017

| Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und 'Bibliotheken' wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:

a) | Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie
folgt:
1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,

| | 2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternum-
mer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden
Fassung.

b) | Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c) | Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, beson-
ders konstruiert für militärische Zwecke;

d) | Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;

e) | 'Roboter', 'Roboter'steuerungen und 'Roboter'-'Endeffektoren' mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch
umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung
von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagne-
tischer Impuls);

Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die
durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtun-
gen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.

f) | 'Bibliotheken', besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen,
Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) er-
fasst werden bzw. wird;

g) | Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich 'Kernreaktoren', besonders konstru-
iert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder 'geänderte' Be-
standteile;

h) | Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders
konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüs-
tungsmaterial (Teil I A) erfasst;

Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material ein-
schließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen
Gebrauch mitgeführt werden.

i) | Simulatoren, besonders konstruiert für militärische 'Kernreaktoren';

j) | mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder 'geändert' zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;

k) | mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke;

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l) | Container, besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke;



l) | intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke;

Technische Anmerkung:
'Besonders konstruiert für militärische Zwecke' im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit
einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b) ABC-Schutz,
c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d) ballistischer Schutz.

m) | Fähren, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

n) | Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die 'Entwicklung' der von Nummer 0004, 0006, 0009
oder 0010 erfassten Waren;

o) | 'Laser'schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), be-
sonders konstruiert für militärische Zwecke;

p) | 'Brennstoffzellen', soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke.

| Technische Anmerkungen:
a) nicht belegt.
b) 'geändert' im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige
Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Aus-
rüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.

0018

| 'Herstellung'sausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a) | besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die 'Herstellung' der von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür;

b) | besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte
Ausrüstung hierfür.

Technische Anmerkung:
'Herstellung' im Sinne der Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und
die Prüfung ein.

Anmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als
298 kW,
2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/
gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/sec2]),
c) Trockenpressen,
d) Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische 'Explosivstoffe',
e) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster 'Treibstoffe',
f) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produkti-
onsvermögen größer als 227 kg,
g) Stetigmischer für Fest'treibstoffe',
h) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militäri-
schen 'Explosivstoffen',
i) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unter-
nummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
j) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in
Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.

0019

| Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle
wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) | 'Laser'-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes)
eines gegnerischen Objekts;

b) | Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines
gegnerischen Objekts;

c) | energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Ein-
satzes) eines gegnerischen Objekts;

d) | Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternum-
mer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;

e) | physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme,
Ausrüstung und Bestandteile;

f) | 'Laser'-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne ver-
größernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender
Sehhilfe.

Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungs-
fähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a) 'Lasern' mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernich-
tungswirkung erreichen,

| b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungs-
wirkung aussenden, oder
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein
ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt lie-
genden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für
Strahlenwaffensysteme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Ge-
räte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbre-
chung,
d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) 'weltraumgeeignete' Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion
beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k) 'weltraumgeeignete' Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrah-
len.

0020

| Kryogenische (Tieftemperatur-) und 'supraleitende' Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Be-
standteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) | Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder
Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170 °C) zu erzeugen oder
aufrechtzuerhalten;

Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten
oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B.
aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

b) | 'supraleitende' elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert
oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und
betriebsfähig während der Fahrt.

Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem
einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe
'supraleitender' Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige
'supraleitende' Baugruppe im Generator sind.

0021

| 'Software' wie folgt:

a) | 'Software', besonders entwickelt oder geändert für:
1. 'Entwicklung', 'Herstellung', Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2. 'Entwicklung' oder 'Herstellung' von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3. 'Entwicklung', 'Herstellung', Betrieb oder Wartung von 'Software', die von der Liste für Waffen, Muni-
tion und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;

b) | spezifische 'Software', nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1. 'Software', besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung,
Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2. 'Software', besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung
oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3. 'Software' für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer
Kampfmittel,
4. 'Software', besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im
Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);

| c) | 'Software', nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um
nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen,
die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten
Ausrüstung zu erfüllen.

0022

| 'Technologie' wie folgt:

a) | 'Technologie', soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für 'Entwicklung', 'Herstellung', Be-
trieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter 'unverzichtbar' ist;

b) | 'Technologie' wie folgt:
1. 'Technologie', 'unverzichtbar' für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur
vollständiger 'Herstellungs'anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser 'Herstellungs'anlagen nicht erfasst werden;
2. 'Technologie', 'unverzichtbar' für die 'Entwicklung' und 'Herstellung' von Handfeuerwaffen, auch wenn
sie zur 'Herstellung' von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3. nicht belegt,
4. nicht belegt,
5. 'Technologie', 'unverzichtbar' ausschließlich für die Beimischung von 'Biokatalysatoren', die von der
Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.

Anmerkung 1: 'Technologie', 'unverzichtbar' für 'Entwicklung', 'Herstellung', Betrieb, Aufbau, Wartung
(Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter
einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst werden.

Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht 'Technologie', wie folgt:
a) 'Technologie', die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und
Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhr-
genehmigung erteilt wurde;
b) 'Technologie', bei der es sich um 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaft-
liche Grundlagenforschung' oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen
handelt;
c) 'Technologie' für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtun-
gen.

B National erfasste Güter

2B909 | Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Num-
mer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden
Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) | die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteue-
rungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und

b) | mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.

2B952

| Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestim-
mungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:

a) | Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener 'Mikroorganismen' oder Viren oder geeignet zur Erzeu-
gung von 'Toxinen', ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10l;

b) | Rührwerke für von Unternummer 2B952a des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils
geltenden Fassung erfasste Fermenter.

Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B993

| Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische An-
wendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür,
wenn das Bestimmungsland Iran ist:

a) | Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour depo-
sition);

b) | Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour
deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD);

c) | Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.

5A902

| Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öf-
fentliche Netze wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Gebiete liegt:

a) | Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B.
gemäß ETSI ES 201.158, ETSI ES 201.671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b) | Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B.
gemäß ETSI TS 102.656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders kon-
struierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder MAC
Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.

Anmerkung: 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgen-
den Zwecke:
a) Gebührenabrechnung
b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)
c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service - QoS) oder
d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience - QoE)
e) Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).

5A911

| Basisstationen für digitalen 'Bündelfunk' wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

Technische Anmerkung:
'Bündelfunk' ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur
Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler 'Bündelfunk' (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet
digitale Modulationsverfahren.

5D902

| 'Software' wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und au-
ßerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Gebiete liegt:

a) | 'Software', besonders entwickelt oder geändert für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung'
von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;

b) | 'Software', besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigen-
schaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.

5D911

| 'Software', die besonders entwickelt oder geändert wurde für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von
Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

5E902

| 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung'
oder 'Verwendung' von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst
werden, oder 'Software', die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
aufgeführten Gebiete liegt.

6A908

| Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von
Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung
erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.

6D908

| 'Software', die besonders entwickelt oder geändert wurde für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwen-
dung' der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.

9A991

| Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie
folgt:

a) | Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25.000 kg und kleiner als 70.000 kg oder
mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren
Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene
Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder
Syrien ist;

Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer
Zugfunktion.

b) | Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstat-
tungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist.

Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,

| c) Tarnnetzhalterungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e) militärübliche Lackierung,
f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose.

Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren ei-
genem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

9A992

| Lastkraftwagen wie folgt:

a) | Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1.000 kg, wenn das Bestimmungsland Nord-
korea ist;

b) | Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg,
wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.

9A993

| Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke
(APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das
Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

9A994

| Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm³ und kleiner/gleich
600 cm³, geeignet für den Einsatz in unbemannten 'Luftfahrzeugen', und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.

9E991

| 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' oder 'Herstel-
lung' der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myan-
mar, Nordkorea oder Syrien ist.

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9E992

| 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die 'Herstel-
lung' der von Nummer 9A012 erfassten 'unbemannten Luftfahrzeuge' ('UAV'), wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 aufgeführten Gebiete liegt.


Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen

Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen

AIP Außenluftunabhängige Antriebssysteme (Air Independent Propulsion)

C3I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence)

C4I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence)

CAS Chemical Abstracts Service

CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition)

EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition)

GNSS Global Navigation Satellite System

ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation)

RPV Ferngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles)

Begriffsbestimmungen

Begriffe in 'einfachen Anführungszeichen' werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.

Begriffe in 'doppelten Anführungszeichen' werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:

Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.

'Additive' (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

'Allgemein zugänglich' (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf 'Technologie' oder 'Software', die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

'Anwenderzugängliche Programmierbarkeit' (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, 'Programme' einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch

a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder

b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.

'Automatisierte Führungs- und Leitsysteme' (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.

'Bibliothek' (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

'Bildverstärkerröhren der ersten Generation' (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.

'Biokatalysatoren' (0007 0022) (biocatalysts): 'Enzyme' oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Anmerkung: 'Enzyme' (enzymes): 'Biokatalysatoren' für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.

'Biologische Agenzien' (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.

'Biopolymere' (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt:

a) 'Enzyme',

b) 'antiidiotypische Antikörper', 'monoklonale Antikörper' oder 'polyklonale Antikörper',

c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete 'Rezeptoren'.

Anmerkung 1: 'Enzyme' (enzymes): 'Biokatalysatoren' für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.

Anmerkung 2: 'Antiidiotypische Antikörper' (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

Anmerkung 3: 'Monoklonale Antikörper' (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

Anmerkung 4: 'Polyklonale Antikörper' (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.

Anmerkung 5: 'Rezeptoren' (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.

'Brennstoffzelle' (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.

'Deaktivierte Feuerwaffe' (0001) (deactivated firearm): eine Feuerwaffe, die durch von der nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden.

'Endeffektoren' (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, 'aktive Werkzeugeinheiten' und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des 'Roboter'-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

Anmerkung: 'Aktive Werkzeugeinheit' (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.

'Energetische Materialien' (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. 'Explosivstoffe', 'Pyrotechnika' und 'Treibstoffe' sind Untergruppen von energetischen Materialien.

'Entwicklung' (ATA 0017 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.

'Explosivstoffe' (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.

'Expressions-Vektoren' (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

'Faser- oder fadenförmige Materialien' (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen

a) endlose Einzelfäden (monofilaments),

b) endlose Garne und Faserbündel (rovings),

c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,

d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,

e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,

f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.

'Herstellung' (ATA 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

'Isolierte lebende Kulturen' (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.

'Kernreaktor' (0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein 'Kernreaktor' umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

'Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)' (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen 'supraleitenden' Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.

'Laser' (0009 0019) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.

'Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft' (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und 'Luftschiffe', deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.

'Luftfahrzeug' (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.

Anmerkung: Siehe auch 'zivile Luftfahrzeuge'.

'Luftschiff' (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).

'Mikroorganismen' (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form 'isolierter lebender Kulturen' oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.

'Mikroprogramm' (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

'Programm' (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.

'pyrotechnisch' (0004 0008) (pyrotechnic): siehe 'Pyrotechnika'.

'Pyrotechnika' (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen 'Treibstoffen' mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den 'Pyrotechnika' zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

'Raumfahrzeuge' (0011) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.

vorherige Änderung

'Reizstoffe' (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von 'Reizstoffen').



'Reizstoffe' (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von 'Reizstoffen'.)

'Roboter' (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a) multifunktional,

b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und

d) mit 'anwenderzugänglicher Programmierbarkeit' durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.

Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:

1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,

2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,

3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.

Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,

4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,

5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

'Software' (ASA 0004 0021 5D902 5D911 6D908) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer 'Programme' oder 'Mikroprogramme', die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

'Supraleitend' (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

Anmerkung: Der 'supraleitende' Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine 'kritische Temperatur', ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

'Technologie' (ATA 0022 5E902 9E911) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' verkörpert.

Anmerkung 1: 'Technische Unterlagen' (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

Anmerkung 2: 'Technische Unterstützung' (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von 'technischen Unterlagen' einbeziehen.

'Toxine' (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von 'Mikroorganismen'.

'Treibstoffe' (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.

'Unbemanntes Luftfahrzeug' ('UAV') (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.

'Unverzichtbar' (ATA 0022) (required): bezieht sich - auf 'Technologie' angewendet - ausschließlich auf den Teil der 'Technologie', der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese 'unverzichtbare' 'Technologie' kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.

'Verwendung' (ATA 5D902 5D911 5E902 6D908) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

'Vorprodukte' (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

'Weltraumgeeignet' (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.

Anmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung 'weltraumgeeignet' ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie 'weltraumgeeignet' sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.

'Wissenschaftliche Grundlagenforschung' (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

'Zivile Luftfahrzeuge' (0004 0010) (civil aircraft): sind solche 'Luftfahrzeuge', die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.

Anmerkung: Siehe auch 'Luftfahrzeug'.

TEIL II


Waren pflanzlichen Ursprungs

Nr. des
Warenverz.
für die
Außenhandels-
statistik | Warenbezeichnung | Beschränkungs-
grund

1 | 2 | 3

Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

0702 00 00 | Tomaten, frisch oder gekühlt | G

ex 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der
Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und
anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition 0703 90 00 | G

ex 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten
der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der
Unterposition 0704 90 90 | G

ex 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00 | G

ex 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90 | G

0707

| Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt | G

ex 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition 0708 10 00
und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba major der
Unterposition 0708 90 00 | G

ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der
Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition 0709 99 10
und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50,
0709 59 90, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40
und 0709 99 60 | G

Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

ex 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet,
ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10,
0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00,
0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50
und 0802 90 85 | G

0803 10 10 | Mehlbananen, frisch | G

0804 20 10 | Feigen, frisch | G

ex 0804 30 00 | Ananas, frisch | G

ex 0804 40 00 | Avocadofrüchte, frisch | G

ex 0804 50 00 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt | G

ex 0805 | Zitrusfrüchte, frisch | G

0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch | G

0807

| Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch | G

0808

| Äpfel, Birnen und Quitten, frisch | G

ex 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen),
Pflaumen, frisch,
ausgenommen Schlehen, frisch | G

ex 0810 | Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der
Unterposition 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition 0810 40 90
und Mispeln der Unterposition 0810 90 75 | G

Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

ex 0910 99 | Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G

Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen
und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter

ex 1211 90 86 | Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran),
Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G