Änderung § 82a AWV vom 01.05.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 17. AWVÄndV am 1. Mai 2021 und Änderungshistorie der AWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 82a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 82a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 82a Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. 2 Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed