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§ 82a - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 82a Übergangsbestimmungen
(1) 1Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. 2Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.
(2) 1§ 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 66 m.W.v. 17. März 2026
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Frühere Fassungen von § 82a AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66 |
| aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 |
| aktuell | vor 01.05.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 82a AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82a AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 5 KRITISDachGEG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,". 2. § 82a wird durch den folgenden § 82a ersetzt: „§ 82a ... erreichen oder überschreiten,". 2. § 82a wird durch den folgenden § 82a ersetzt: „§ 82a Übergangsbestimmungen (1) Die §§ ... 2. § 82a wird durch den folgenden § 82a ersetzt: „ § 82a Übergangsbestimmungen (1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... bb) Vor der Angabe zu § 83 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 82a Übergangsbestimmungen § 82b Evaluierung der Änderungen der ... Außerkrafttreten". 14. In Kapitel 10 werden dem § 83 folgende §§ 82a und 82b vorangestellt: „§ 82a Übergangsbestimmungen Die ... 10 werden dem § 83 folgende §§ 82a und 82b vorangestellt: „ § 82a Übergangsbestimmungen Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 ...
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