| § 82 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2026 geltenden Fassung | § 82 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 300 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992, 2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993, 3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994, 4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994, 5. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025, 6. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025, 7. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025, 8. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024, 9. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025, 10. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025, 11. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025, 12. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024, 13. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025, 14. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024, 15. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025, 16. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024, 17. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025, 18. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025, 19. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025 oder 20. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. 2 Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 2. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 3. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 4. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 5. entgegen Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 8. Dezember 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 6. entgegen Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 7. entgegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 18. Mai 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 8. entgegen Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 9. entgegen Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 27. April 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 10. entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 11. entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 12. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024 einem dort genannten Anspruch stattgibt, 15. entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 16. entgegen Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 18. entgegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 19. entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder 20. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einem dort genannten Anspruch stattgibt. 2 Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. |
(2) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. 2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | |
| (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert, 3. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet, 4. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet, 5. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder 6. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017 eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet, 2. entgegen Artikel 1zb Absatz 1, Artikel 1zd Absatz 1 oder Artikel 1zf Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt, 3. entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt oder 4. entgegen Artikel 1ze sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt oder eine dort genannte Entwicklung unterstützt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 eine dort genannte Zusammenarbeit aufnimmt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3ea Absatz 1 nach dem 16. Oktober 2026 mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in eine Schleuse einläuft, 2. entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt, 3. entgegen Artikel 3rb Unterabsatz 2 einen dort genannten Vertrag aufrechterhält, 4. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen Hafen, eine Ankerzone oder eine Schleuse im Gebiet der Union anläuft, 5. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer Besatzung ausstattet, 6. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet, 7. entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ad Absatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2a Satz 1, Artikel 5af Absatz 1, Artikel 5ai Absatz 1, Artikel 5aj Absatz 1, Artikel 5bb Absatz 1, Artikel 5bc Absatz 1, Artikel 5h Absatz 1 oder Artikel 5sa Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt oder vornimmt, 8. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet, 9. entgegen Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 5ba sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt, 10. entgegen Artikel 5ah Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung schließt, 11. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe a nach dem 16. Oktober 2026 eine dort genannte Beteiligung beibehält, 12. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe b nach dem 16. Oktober 2026 ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz weiterführt, 13. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe c nach dem 16. Oktober 2026 einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung beibehält, 14. entgegen Artikel 5b Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet, 15. entgegen Artikel 5ba eine dort genannte Entwicklung unterstützt, 16. entgegen Artikel 5l Absatz 1 einen dort genannten Akteur unterstützt, 17. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden, 18. entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt oder 19. entgegen Artikel 5u einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung unterzeichnet oder anderweitig eingeht. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017 eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt. (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält, 2. im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 5. entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder 6. ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt. | |
(8) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein dort genanntes Gemeinschaftsunternehmen oder eine dort genannte Kooperativeinrichtung unterhält oder betreibt, 2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erster Halbsatz sich mit einer dort genannten Tätigkeit befasst, 3. entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung schließt oder 4. entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine dort genannte Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betreibt. (11) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt. 2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | |