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Artikel 1 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (23. AWVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 76a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen". - 2.
- § 74 Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen.
- 3.
- § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt:
„§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen(1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt.(2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von- 1.
- diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
- 2.
- Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
(3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind- 1.
- Verbote nach § 74 Absatz 1,
- 2.
- Verbote nach § 75 und
- 3.
- Verbote, die sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben."
- 4.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 3.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 4.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 5.
- entgegen Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 8. Dezember 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 6.
- entgegen Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 7.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 18. Mai 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 8.
- entgegen Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 9.
- entgegen Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 27. April 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 10.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 11.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 12.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 13.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 14.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024 einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 15.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 16.
- entgegen Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 17.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
- 18.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
- 19.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
- 20.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einem dort genannten Anspruch stattgibt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2022" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,
- 2.
- entgegen Artikel 1zb Absatz 1, Artikel 1zd Absatz 1 oder Artikel 1zf Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,
- 3.
- entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt oder
- 4.
- entgegen Artikel 1ze sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt oder eine dort genannte Entwicklung unterstützt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 eine dort genannte Zusammenarbeit aufnimmt." - d)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3ea Absatz 1 nach dem 16. Oktober 2026 mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in eine Schleuse einläuft,
- 2.
- entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 3rb Unterabsatz 2 einen dort genannten Vertrag aufrechterhält,
- 4.
- entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen Hafen, eine Ankerzone oder eine Schleuse im Gebiet der Union anläuft,
- 5.
- entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer Besatzung ausstattet,
- 6.
- entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,
- 7.
- entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ad Absatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2a Satz 1, Artikel 5af Absatz 1, Artikel 5ai Absatz 1, Artikel 5aj Absatz 1, Artikel 5bb Absatz 1, Artikel 5bc Absatz 1, Artikel 5h Absatz 1 oder Artikel 5sa Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt oder vornimmt,
- 8.
- entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
- 9.
- entgegen Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 5ba sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt,
- 10.
- entgegen Artikel 5ah Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung schließt,
- 11.
- entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe a nach dem 16. Oktober 2026 eine dort genannte Beteiligung beibehält,
- 12.
- entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe b nach dem 16. Oktober 2026 ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz weiterführt,
- 13.
- entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe c nach dem 16. Oktober 2026 einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung beibehält,
- 14.
- entgegen Artikel 5b Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,
- 15.
- entgegen Artikel 5ba eine dort genannte Entwicklung unterstützt,
- 16.
- entgegen Artikel 5l Absatz 1 einen dort genannten Akteur unterstützt,
- 17.
- entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden,
- 18.
- entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt oder
- 19.
- entgegen Artikel 5u einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung unterzeichnet oder anderweitig eingeht."
- f)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 8 und 9.
- g)
- Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:„(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein dort genanntes Gemeinschaftsunternehmen oder eine dort genannte Kooperativeinrichtung unterhält oder betreibt,
- 2.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erster Halbsatz sich mit einer dort genannten Tätigkeit befasst,
- 3.
- entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung schließt oder
- 4.
- entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine dort genannte Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betreibt."
- h)
- Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 11.
- 5.
- Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage 1 ersetzt.
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