Änderung § 60 AWV vom 01.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 60 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:

1. Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste herstellt oder entwickelt,

2. besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder

3. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellt oder hergestellt hat und noch über die Technologie verfügt, wenn das Gesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurde.

(2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch.

vorherige Änderung

(3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schriftlich zu melden. § 58 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung erfolgt ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.



(3) 1 Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden. 2 § 58 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Meldung erfolgt ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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