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Änderung § 15 AWV vom 18.07.2015

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§ 15 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2015 geltenden Fassung
§ 15 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Wenn ein Anmelder von der unvollständigen Anmeldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung mindestens die nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für dieses Verfahren erforderlichen Angaben machen. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(Text neue Fassung)

(1) Wenn ein Anmelder von der unvollständigen Anmeldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung mindestens die nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für dieses Verfahren erforderlichen Angaben machen. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen. Der Anmelder hat die unvollständige Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der in der unvollständigen Anmeldung angegebenen Zollstelle durch Übermittlung

1. der nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder

2. einer vollständigen Anmeldung zu ersetzen.


(2) Liegen die Voraussetzungen für eine unvollständige Zollanmeldung nach Artikel 253 Absatz 1 und den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vor, so kann der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.

(3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)