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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (4. AWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juli 2015 AWV § 10, § 11, § 15, § 49, § 50, § 52a (neu), § 52b (neu), § 53, § 74, § 76, § 77, § 81, § 82, Anlage 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2014 (BAnz AT 06.11.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 52 die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

§ 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung".

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 11 Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort „Ausfuhr" durch das Wort „Verbringung" ersetzt.

4.
Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anmelder hat die unvollständige Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der in der unvollständigen Anmeldung angegebenen Zollstelle durch Übermittlung

1.
der nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder

2.
einer vollständigen Anmeldung zu ersetzen."

5.
In § 49 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Inländer" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" gestrichen.

6.
Nach § 52 werden die folgenden §§ 52a und 52b eingefügt:

„§ 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 4A005, 4D004, 4E001 Buchstabe c, Nummer 5A001 Buchstabe f oder Nummer 5A001 Buchstabe j des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,

2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder

3.
der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

§ 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 5A902, 5D902 oder 5E902 des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,

2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder

3.
der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft."

7.
In § 53 wird die Angabe „§§ 49 bis 52" durch die Angabe „§§ 49 bis 52b" ersetzt.

8.
§ 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),".

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist."

9.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, und".

b)
Absatz 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), des Regionalen Einsatzverbandes der Afrikanischen Union (AU-RTF), der Missionen der Europäischen Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind,".

10.
In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Wahrung" durch das Wort „Wartung" ersetzt.

11.
§ 81 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „ohne Genenehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummern 7 und 8 werden eingefügt:

„7.
ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,

8.
entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder".

d)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.

12.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/613 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 3) geändert worden ist,".

bb)
Die bisherige Nummer 4a wird die Nummer 4b.

cc)
Nach Nummer 4b wird folgende neue Nummer 4c eingefügt:

„4c.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1323/2014 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 1) geändert worden ist,".

dd)
In Nummer 7 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 46, L 37 vom 13.2.2015, S. 24)" ersetzt.

ee)
Nummer 9 wird aufgehoben.

ff)
In Nummer 10 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3) geändert worden ist," durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 20) geändert worden ist," ersetzt.

gg)
Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/878 (ABl. L 143 vom 9.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder

12.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13)".

b)
In Absatz 10 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 36/2012" die Wörter „des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 1, L 123 vom 4.5.2013, S. 28, L 127 vom 9.5.2013, S. 27) geändert worden ist," gestrichen.

c)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet,

2.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft,

3.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder

4.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e eine Wertpapierdienstleistung erbringt."

d)
In Absatz 13 Nummer 2 werden die Wörter „erster Halbsatz" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

13.
Die Anlage 1 - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. AWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.10.2015 BAnz AT 16.10.2015 V1
Artikel 1 5. AWVÄndV
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BAnz AT 17.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ...