Änderung § 52b AWV vom 18.07.2015

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§ 52b AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2015 geltenden Fassung
§ 52b AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung


vorherige Änderung

 


(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 5A902, 5D902 oder 5E902 des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) 1 Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. 2 Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. 3 Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1. in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,

2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder

3. der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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