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Änderung § 20a AWV vom 21.12.2017

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§ 20a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2017 geltenden Fassung
§ 20a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Summarische Ausgangsanmeldung


(1) 1 Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. 2 Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 enthalten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.