Änderung § 60a AWV vom 29.12.2018

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§ 60a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2018 geltenden Fassung
§ 60a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 60a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60a Stimmrechtsanteile


vorherige Änderung

 


(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

1. an denen der Erwerber mindestens 10 Prozent der Stimmrechte hält, oder

2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 10 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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