(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments.
(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament bei
- 1.
- Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
- 1a.
- Fehlen der Wählbarkeit eines Unionsbürgers am Wahltag im Herkunfts-Mitgliedstaat infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist,
- 2.
- Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 3.
- Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
- 4.
- Verzicht,
- 5.
- Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 6.
- rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung, der er angehört, im Wahlgebiet,
- 7.
- Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,
- 8.
- Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts,
- 9.
- Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,
- 10.
- Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages,
- 11.
- Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
- 11a.
- (aufgehoben)
- 12.
- Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung,
- 13.
- Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), genannten Funktionen,
- 14.
- Berufung in eine Funktion, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, sowie
- 15.
- Übernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines Richters des Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer mit einer deutschen Landesregierung vergleichbaren Regierung sowie Übernahme des einem Parlamentarischen Staatssekretär in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Amtes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(3) 1Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Europäischen Parlaments, eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird. 2Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zu übermitteln. 3Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. 4Der Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersendung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unterrichten.
(4)
1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel
21 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§
43 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§
46 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben.
2Die Sitze dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige politische Vereinigung auf Grund des
Vereinsgesetzes im Wahlgebiet rechtskräftig verboten worden ist.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394