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1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
Wahlordnung.
2Es wird ermächtigt, die
Bundeswahlordnung und die
Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der
Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über
- 1.
- die Wahlorgane,
- 2.
- die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängelbeseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,
- 3.
- die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben,
- 3a.
- die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,
- 4.
- die Briefwahl,
- 5.
- die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides Statt,
- 6.
- die Wahlzeit,
- 7.
- die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,
- 8.
- die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,
- 9.
- die Überprüfung der Wahl,
- 10.
- die Berufung von Listennachfolgern,
- 11.
- die Durchführung von Nach- und Wiederholungswahlen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749