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Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung (7. EuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145; Geltung ab 15.05.2023
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung



Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt gefasst:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland".

b)
Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt gefasst:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche".

c)
Die Angabe zu Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt gefasst:

„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl".

d)
Die Angabe zu Anlage 2C (zu § 17b Absatz 2) wird wie folgt gefasst:

„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden".

2.
In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65" durch die Angabe „67" ersetzt.

3.
Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte Auslagenerstattung treffen."

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist," und nach den Wörtern „nach Anlage 2" die Wörter „oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt.

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerverzeichnis" die Wörter „durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist," und nach den Wörtern „nach Anlage 1" die Wörter „oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1" eingefügt.

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 5 werden an Satz 2 ein Semikolon und die Wörter angefügt:

„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend".

6.
In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben," gestrichen.

7.
In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Namen und Anschrift" durch die Wörter „Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse" ersetzt.

8.
In § 35 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder" gestrichen.

9.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Geburtsjahr" die Wörter „und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung)" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine" durch die Wörter „seines Wohnortes der Ort seiner" ersetzt.

10.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „11,4x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau" werden durch die Wörter „weiß, blickdicht" ersetzt.

bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:

„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Europawahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen sollen sich vom Stimmzettelumschlag der Europawahl farblich unterscheiden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „etwa 12x 17,6 cm groß und" werden gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend."

11.
In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 61 Absatz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

12.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Schluss der Wahlhandlung

Ist die Wahlzeit (§ 40) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen."

13.
In § 60 werden nach den Wörtern „ermittelt der Wahlvorstand" die Wörter „vorbehaltlich § 61 Absatz 2" eingefügt.

14.
§ 61 wird wie folgt gefasst:

§ 61 Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreis- oder Stadtwahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien Stadt als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken."

15.
In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind" durch die Wörter „in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind" ersetzt.

16.
In § 85 werden am Ende des Satzes ein Semikolon und die Wörter „er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit" angefügt.

17.
Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren" durch die Wörter

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland"

ersetzt.

b)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

c)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

d)
Auf der Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

e)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland".

bb)
Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 2 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

cc)
Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 3 hinter den Wörtern „sind wahlberechtigt" ein Komma eingefügt und am Ende des ersten Spiegelpunktes wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Am Ende des Satzes 4 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt.

dd)
Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrages die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.

ee)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.

18.
Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag" durch die Wörter:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche"

ersetzt.

b)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

c)
Auf der Vorderseite des Antrags wird jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

d)
Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung in der Fußnote 2) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." gestrichen.

e)
Auf der Rückseite des Antrags wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

f)
Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.1 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten." gestrichen.

g)
Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) werden unter Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.

h)
Im Merkblatt (noch Anlage 2) wird unter Erläuterungspunkt 1 Satz 2 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

i)
Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen.

19.
Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst:

„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl".

b)
Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl werden bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

c)
Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18" jeweils durch die Angabe „16" ersetzt.

d)
Auf der Vorderseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." gestrichen.

e)
Auf der Rückseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

f)
Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." gestrichen.

g)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl".

bb)
Unter Erläuterungspunkt 8 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.

cc)
Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)" gestrichen.

20.
Anlage 2 C (zu § 17b Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden"

b)
Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, wird im Erläuterungskasten oberhalb der Überschrift nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

„bei Versand des Antrags diesen ausschließlich per Post versenden,".

21.
Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer; ………………/……………… 6)" werden folgende Wörter eingefügt:

„Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html"

b)
Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt und abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen." wird im selben Absatz folgender Satz eingefügt:

„Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr."

22.
In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird der Satz „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen." durch folgende Sätze ersetzt:

„Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden."

23.
In Anlage 5 wird in Erläuterungspunkt 6, zweiter Unterpunkt das Wort „blauen" gestrichen.

24.
In Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) ist in Satz 2 Ziffer 2 die Angabe „18" durch die Angabe „16" zu ersetzen.

25.
In Anlage 9 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 3) werden unter „Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl" die Wörter „(DIN C6) blau" gestrichen.

26.
Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Unter „Vorderseite des Wahlbriefumschlags" werden die Wörter „(etwa 12,0x 17,6 cm)" gestrichen.

b)
Auf der „Vorderseite des Wahlbriefumschlags" werden die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch" durch die Wörter „Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch" ersetzt.

c)
Unter „Rückseite des Wahlbriefumschlags" wird unter Nummer 2. das Wort „blauen" durch „weißen" ersetzt.

27.
Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt:" unter Nummer 3. das Wort „blauen" durch das Wort „weißen" ersetzt.

b)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „Wichtige Hinweise für Briefwähler" unter Nummer 2. das Wort „blauen" durch das Wort „weißen" ersetzt.

c)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler" der Nummer 3. folgender Absatz angefügt:

„Ein blinder oder sehbehinderter Wahlberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ………………".

d)
Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (noch Anlage 11) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

28.
Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die Liste ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

b)
Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

29.
Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

b)
Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:" das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

30.
In der Anlage 14A (zu § 32 Satz 3) ist unter Erläuterungspunkt 10 die Angabe „18" durch die Angabe „16" zu ersetzen.

31.
In Anlage 17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte" unter der Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern" durch die Wörter „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt.

32.
In Anlage 18 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte …" unter der Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern" durch die Wörter „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt.

33.
In Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) werden rechts unten die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer" durch die Wörter „Als Mitunterzeichner" ersetzt.

34.
Die Anlage 21 (zu § 36 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Am Ende der Anlage wird unter der Unterschriftenleiste links nach dem Wort „Wohnort," das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

b)
Am Ende der Anlage wird unter der Unterschriftenleiste rechts nach dem Wort „Wohnort," das Wort „Fernruf" durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

35.
Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

36.
Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

37.
Die Anlage 28 (zu § 69 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Punkt 2. wird als neuer Unterpunkt 2.1 eingefügt:

„2.1
Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind."

b)
Die bisherigen Unterpunkte 2.1 bis 2.3 werden die Unterpunkte 2.2 bis 2.4.

38.
Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Punkt 2. wird als neuer Unterpunkt 2.1 eingefügt:

„2.1
Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind."

b)
Die bisherigen Unterpunkte 2.1 und 2.2 werden die Unterpunkte 2.2 und 2.3.




Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2023 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe d noch Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3)



(siehe BGBl. 2023 I Nr. 119 S. 8)


Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 35



Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament

(siehe BGBl. 2023 I Nr. 119 S. 9 - 21)


Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 36



Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament

(siehe BGBl. 2023 I Nr. 119 S. 22 - 33)