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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (LuftVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. August 2013 LuftVG § 1c, § 4, § 5, § 30, § 31, § 65a (neu)

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1c Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Polizeien des Bundes und der Länder;".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Luftfahrtpersonal" die Wörter „oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsratsmitglieder" durch das Wort „Prüfer" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsratsmitgliedern" jeweils durch das Wort „Prüfern" ersetzt.

3.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer)."

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Bundespolizei, die Polizei" und das Komma nach dem Wort „Bundeswehr" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist."

5.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motorseglerführer," werden durch die Wörter „Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten," ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Berechtigungen" werden die Wörter „nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

6.
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

„§ 65a

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine elektronische Datenbank über die in der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen (Flugbegleiterdatenbank).

(2) Die Flugbegleiterdatenbank dient der Feststellung, über welche Qualifikationen ein Flugbegleiter oder eine Flugbegleiterin verfügt.

(3) In der Flugbegleiterdatenbank werden folgende Daten gespeichert:

1.
Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort,

2.
Referenznummer, Datum der Erteilung sowie Aussetzung oder Widerruf einer Flugbegleiterbescheinigung,

3.
Name und Anschrift der Organisation, welche die Flugbegleiterschulung durchgeführt und die Flugbegleiterbescheinigung ausgestellt hat,

4.
Luftfahrzeugmuster- oder Variantenqualifikation nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang V (Teil CC), CC.TRA.225.

(4) Wer Flugbegleiterschulungen durchführt und Flugbegleiterbescheinigungen ausstellt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 3 zu übermitteln und auf Verlangen zu belegen.

(5) Die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 dürfen durch das Luftfahrt-Bundesamt nur zu dem in Absatz 2 genannten Zweck oder für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.CC.100 und ARA.CC.105 sowie Anhang V (Teil CC), CC.CCA.100 genutzt werden. Die Daten nach Absatz 3 Nummer 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Flugbegleiterdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 2 und 5 nicht mehr erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65 und 66, insbesondere hinsichtlich der Fristen zur Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LuftVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist, wird wie folgt ...