(2)
1Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Personen, so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen.
3Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung der nach
§ 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 angegebenen Sachverhalte, es sei denn es ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt.
(3) Jede erhebliche Änderung der in
§ 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhalte, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten Erlaubnis.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von ... geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen". b) Die Angabe zu ... kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...