(1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen nur in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des §
1 Absatz 1 durchgeführt werden. §
2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf ein Tierversuch außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Versuchs erforderlich ist.
(2) Unbeschadet des §
1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die in der Einrichtung oder dem Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 für die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern bestimmten Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände
- 1.
- hierfür geeignet sein und den Anforderungen des Anhangs III Teil A Nummer 1.3 der Richtlinie 2010/63/EU entsprechen und
- 2.
- durch ihre Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise gewährleisten, dass die Tierversuche zielgerichtet durchgeführt werden, um unter Verwendung der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Schäden zuverlässige Ergebnisse zu erzielen.
§ 33 TierSchVersV Genehmigungsbescheid, Befristung (vom 01.12.2021) ... 2. die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrieben oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3, an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt wird, 3. eine Entscheidung ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021) ... a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einen Tierversuch durchführt, 2. entgegen § 17 ... ein Mittel anwendet, 3. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder 4. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften ...