Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren
- 1.
- Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.
| Fische | Amphi- bien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kanin- chen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säuge- tiere | Primaten |
Überdosis eines Betäu- bungsmittels | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 |
Bolzenschuss | | | +2 | | | + | | + | |
Kohlendioxid- exposition | | | | + | +3 | | | | |
Zervikale Dislokation | | | | +4 | +5 | +6 | | | |
Gehirner- schütterung/ stumpfer Schlag auf den Kopf | + | + | + | +7 | +8 | +9 | +10 | | |
Dekapitation | | | | +11 | +12 | | | | |
Elektrische Betäubung | +13 | +13 | | +13 | | +13 | +13 | +13 | |
Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff) | | | | + | + | | | +14 | |
Pistolen- oder Gewehr- schuss mit angemesse- nen Waffen und ange- messener Munition | | | +15 | | | | +16 | +15 | |
-
- Anmerkungen:
- 1
- Das Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.
- 2
- Das Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
- 3
- Das Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neugeborenen angewendet werden.
- 4
- Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen zuvor sediert werden.
- 5
- Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
- 6
- Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
- 7
- Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- 8
- Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
- 9
- Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- 10
- Das Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
- 11
- Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
- 12
- Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
- 13
- Für die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.
- 14
- Das Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.
- 15
- Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
- 16
- Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus darf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
- 2.
- Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
- a)
- Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
- b)
- Zerstören des Gehirns,
- c)
- Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
- d)
- Entbluten oder
- e)
- Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10863/a184682.htm