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Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013)


Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 BVG § 15, § 31, § 32, § 33, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,902" durch die Angabe „1,907" ersetzt.

2.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30in Höhe von 127 Euro,
von 40in Höhe von 174 Euro,
von 50in Höhe von 234 Euro,
von 60in Höhe von 296 Euro,
von 70in Höhe von 410 Euro,
von 80in Höhe von 496 Euro,
von 90in Höhe von 596 Euro,
von 100 in Höhe von 668 Euro.


 
 
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 26 Euro,
von 70 und 80 um 32 Euro,
von mindestens 90 um 39 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 77 Euro,
Stufe II 159 Euro,
Stufe III 237 Euro,
Stufe IV 317 Euro,
Stufe V 395 Euro,
Stufe VI 476 Euro."


3.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 410 Euro,
von 70 oder 80 496 Euro,
von 90596 Euro,
von 100 668 Euro."


4.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „28.539" durch die Angabe „28.967" ersetzt.

5.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „281" durch die Angabe „282" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „481, 683, 876, 1.139 oder 1.400" durch die Angabe „482, 685, 878, 1.142 oder 1.404" ersetzt.

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" und die Angabe „806" durch die Angabe „808" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" ersetzt.

7.
In § 40 wird die Angabe „400" durch die Angabe „401" ersetzt.

8.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „442" durch die Angabe „443" ersetzt.

9.
In § 46 wird die Angabe „210" durch die Angabe „211" ersetzt.

10.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „198" durch die Angabe „199" und die Angabe „275" durch die Angabe „276" ersetzt.

11.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „542" durch die Angabe „543" und die Angabe „378" durch die Angabe „379" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „307" durch die Angabe „308" und die Angabe „222" durch die Angabe „223" ersetzt.

12.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" und die Angabe „806" durch die Angabe „808" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen