Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung - Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz (UStatEntlV k.a.Abk.)


Verordnung



In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2.000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.