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§ 8 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung
1Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. 2Die Erhebung erfasst
- 1.
- alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:
- a)
- Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
- b)
- Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, nach Menge sowie nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
- c)
- Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
- d)
- Art der Abwasserbehandlung,
- e)
- Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbesondere entsprechend der Abwasserverordnung, nach Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
- f)
- Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Verbleib mit Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres und
- 2.
- 1jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Betrieben, die Klärschlamm zur Verwendung in der Landwirtschaft abgeben, zusätzlich die Erhebungsmerkmale Beschaffenheit sowie die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. 2Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis f und Nummer 2 der Wirtschaftszweig nach Abschnitt A - „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze G. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4363 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 8 UStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 UStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung ( § 8 ), 7. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von ...
§ 13 UStatG Hilfsmerkmale (vom 01.01.2022)
... nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt worden sind, 6. § 8 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, 7. ...
§ 15 UStatG Anschriftenübermittlung (vom 01.01.2022)
... den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter. (4) Die ...
Zitat in folgenden Normen
Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
§ 98 AgrStatG Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (vom 19.11.2022)
... der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum ...
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Verordnung UStatEntlV
... die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... „5" durch die Angabe „5a" ersetzt. 6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Erhebung der öffentlichen ... Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst. § 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen ... nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden." 12. § 14 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 2 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 2 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... durch das Wort Abwasserentsorgung" ersetzt. 4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils das Wort Abwasserbeseitigung" durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
V. v. 30.04.1984 BGBl. I S. 669; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
§ 1 UmWStatG§8V
... Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 ...
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