Die
Stromnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
- „13.
- Zählerstandsgang
eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;".
- b)
- Die Nummer 13 wird Nummer 14.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „(standardisierte Lastprofile)" die Angabe „, Zählerstandsgangmessung" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit Standard-Lastprofilen bilanziert werden."
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von §
21d Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin nach Verordnungen auf Grund von §
21i Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Zählerstandsgangmessung für bestimmte Kundengruppen besteht."
- 4.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln."
- 5.
- Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist."
- 6.
- In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Leistungsmessung" die Angabe „, Zählerstandsgangmessung" eingefügt.
- 7.
- § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden nach den Wörtern „zum Bilanzkreis" die Wörter „und zu den erforderlichen Verfahren zur Messung und Bilanzierung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 22 wird angefügt:
- „22.
- zu Verfahren und zur Handhabung und Abwicklung der Bilanzierung, Messung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen."
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066