Artikel 5 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. August 2013 StromNZV § 2, § 12, § 13, § 18, § 24, § 27

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;".

b)
Die Nummer 13 wird Nummer 14.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „(standardisierte Lastprofile)" die Angabe „, Zählerstandsgangmessung" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit Standard-Lastprofilen bilanziert werden."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin nach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirtschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Zählerstandsgangmessung für bestimmte Kundengruppen besteht."

4.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln."

5.
Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist."

6.
In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Leistungsmessung" die Angabe „, Zählerstandsgangmessung" eingefügt.

7.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „zum Bilanzkreis" die Wörter „und zu den erforderlichen Verfahren zur Messung und Bilanzierung" eingefügt.

b)
In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 22 wird angefügt:

„22.
zu Verfahren und zur Handhabung und Abwicklung der Bilanzierung, Messung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen."

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EnWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 8 EEGReformG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... 11 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, werden die ...


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